Republik Österreich
Landesgericht für ZRS Graz
8010 Graz, Marburgerkai 49                                                          Vergleichsausfertigung                                                                            10 Cg 304/09 f

Rechtssache: Klagende Partei: T r a u n e r  V e r l a g + B u c h s e r v i c e  G m b H, 4021 Linz, Köglstraße 14 vertreten durch: Dr. Ludwig Beurle, Dr. Rudolf Mitterlehner, Dr. Klaus Oberndorfer, Dr. Paul Oberndorfer, RAe, 4020 Linz, Landstraße 9, Beklagte Partei: P r o f.  M a g.  D r. i u r.  G e r t r u d e  A l l m e r, 8225 Pöllau, Am Rabenwald 65 vertreten durch: Piaty Müller-Mezin Schoeller, Rechtsanwälte GmbH, 8010 Graz, Glacisstraße 27 wegen : (ausgedehnt) Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Beseitigung und Leistung (Streitwert insgesamt € 62.000,--) In der Verhandlung vom 05.02.2010 schließen die Parteien nachstehenden, gerichtlichen

Unterlassungsvergleich:

1) Die beklagte Partei verpflichtet sich gegenüber der klagenden Partei, es ab sofort zu unterlassen, den Gesetzeskommentar zum Krankenanstaltenrecht, herausgegeben von Radner/Haslinger/Reinberg/Radner, veröffentlicht von der klagenden Partei, bestehend aus Gesetzestext, Kommentar und KRSLG, oder Auszüge davon, und zwar insbesondere die Kapitel betreffend das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, das Kardiotechnikergesetz, das Sanitätergesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das Bundesgesetz über den Hebammenberuf, das Psychologengesetz, das Psychotherapiegesetz sowie die Landeskrankenanstaltengesetze, auf der Website www.medizinrecht-pflegerecht.com oder auf anderen Websites sowie sonstigen Medien, welcher Art auch immer, zu veröffentlichen und/oder zum öffentlichen Abruf bereit zu stellen und/oder abzubilden und/oder zu verbreiten und/oder zu vervielfältigen und/oder zu verändern und/oder zu bearbeiten und/oder auf eine sonstige Art und Weise zu verwenden.
2) Die beklagte Partei verpflichtet sich, den Vergleichskopf sowie Punkt 1) und Punkt 2) des Vergleichstextes mit Fettdruck-Überschrift, Fettdruck-Umrandung sowie fett und gesperrt geschriebenen Prozessparteien in Normallettern binnen 6 Monaten ab Rechtswirksamkeit auf der Website www.medizinrecht-pfleqerecht.com im oberen Drittel der Website über einen Zeitraum von 12 Wochen zu veröffentlichen, wobei sich der Text nach Betätigung eines auf der Startseite links platzierten Buttons/Links ,,Unterlassungsverpflichtung i.S. Trauner Verlag/Urheberrecht" zu öffnen und dieser Button/Link dieselbe Größe aufzuweisen hat, wie die übrigen auf der Startseite dieser Website aufscheinenden Buttons/Links. Das Recht der beklagten Partei auf Wiedergabe des reinen, selbst eingearbeiteten Gesetzestextes und der erläuternden Bemerkungen lt. § 7 UrhG ist davon unberührt.
                                                                                                                                                                                Dr. Einzmann eh, Dr. Schoeller eh, Prof. Dr. Allmer eh

LG für ZRS Graz
Abteilung 10, am 05.02.2010
Mag. Herbert Painsi