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Ärztliche
Dienstorganisation
§ 8 (1)
Der ärztliche bzw zahnärztliche Dienst muss so eingerichtet sein, dass
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ärztliche
Hilfe in der Anstalt jederzeit sofort erreichbar ist;
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in
Zentralkrankenanstalten uneingeschränkt eine Anwesenheit von Fachärzten aller
in Betracht kommenden Sonderfächer gegeben ist;
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in
Schwerpunktkrankenanstalten jedenfalls in Abteilungen und Organisationseinheiten
für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Chirurgie, Innere Medizin,
Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinder- und Jugendheilkunde, Psychiatrie und
Unfallchirurgie ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches in der Anstalt
dauernd anwesend ist; im übrigen kann im Nacht- sowie vorübergehend im
Wochenend- und Feiertagsdienst von einer ständigen Anwesenheit von Fachärzten
der sonst in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn statt
dessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist;
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in
Standardkrankenanstalten im Nacht- und Wochenend- und Feiertagsdienst
jederzeit eine sofortige notfallmedizinische Versorgung durch einen in der
Krankenanstalt anwesenden Facharzt aus den Sonderfächern Anästhesiologie und
Intensivmedizin oder Chirurgie oder Innere Medizin oder Unfallchirurgie gewährleistet
ist sowie eine Rufbereitschaft von Fachärzten der jeweiligen sonst in
Betracht kommenden Sonderfächer gegeben ist; im übrigen müssen auch in
Standardkrankenanstalten Fachärzte der in Betracht kommenden Sonderfächer in
der Anstalt dauernd anwesend sein;
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in Fachschwerpunkten kann außerhalb der Betriebszeiten von einer dauernden ärztlichen Anwesenheit von Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn statt dessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist;
(BGBI l 5/2001)
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in
Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien für
physikalische Therapie, in denen keine Turnusärzte ausgebildet werden, kann
an Stelle einer dauernden ärztlichen Anwesenheit der ärztliche Dienst so
organisiert sein, dass ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar ist und durch
regelmäßige tägliche Anwesenheit die erforderlichen ärztlichen
Anordnungen für das Personal nach dem MTD - Gesetz, BGBl 460/1992, zuletzt
geändert durch BGBl I 169/2002,
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die in der
Krankenanstalt tätigen Ärzte und Zahnärzte sich im erforderlichen Ausmaß fortbilden können;
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in
Krankenanstalten bzw. Organisationseinheiten, die als Ausbildungsstätten oder
Lehrambulatorien anerkannt sind, die Ausbildung der Turnusärzte gewährleistet
ist. (BGBI 75/1996)
(2)
Pfleglinge von Krankenanstalten dürfen nur nach den Grundsätzen und anerkannten
Methoden der medizinischen bzw zahnmedizinischen Wissenschaft ärztlich bzw.
zahnärztlich behandelt werden.
(3)
Behandlungen
dürfen an einem Pflegling nur mit dessen Einwilligung durchgeführt werden;
fehlt dem Pflegling in diesen Angelegenheiten die Einsichts- und Urteilsfähigkeit,
so ist – sofern die Vornahme der medizinischen Behandlung nicht durch eine
verbindliche Patientenverfügung ausgeschlossen ist – die Zustimmung seines
gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Einwilligung oder Zustimmung ist nicht
erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der
Einholung der Einwilligung des Pfleglings oder der Zustimmung seines
gesetzlichen Vertreters oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters
verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer
schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre. Über die Notwendigkeit
oder Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der ärztliche Leiter der
Krankenanstalt oder der für die Leitung der betreffenden Anstaltsabteilung
verantwortliche Arzt.
(4) Den
Mitgliedern der Ausbildungskommissionen der Ärztekammern in den Bundesländern
ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Zutritt zu Krankenanstalten, die als
Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien anerkannt sind, zu gestatten, und in
alle Unterlagen Einsicht zu gewähren, die die Ausbildung der Turnusärzte
betreffen. Weiters sind ihnen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (BGBI
l 80/2000)
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