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Führung
von Krankengeschichten und sonstigen Vormerkungen
(BGBI 801/1993)
§ 10 (1) Durch die Landesgesetzgebung sind die Krankenanstalten zu
verpflichten:
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Über die Aufnahme und die Entlassung der Pfleglinge Vormerke zu
führen sowie, im Fall der Ablehnung der Aufnahme und bei der Aufnahme nach
§ 22 Abs 1 letzter Satz die jeweils
dafür maßgebenden Gründe zu dokumentieren;
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Krankengeschichten anzulegen, in denen
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die Vorgeschichte der Erkrankung (Anamnese), der Zustand des
Pfleglings zur Zeit der Aufnahme (status praesens), der
Krankheitsverlauf (decursus morbi), die angeordneten Maßnahmen sowie die
erbrachten ärztlichen und gegebenenfalls zahnärztlichen Leistungen
einschließlich Medikation (insbesondere hinsichtlich Name, Dosis und
Darreichungsform) und Aufklärung des Pfleglings und
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sonstige angeordnete sowie erbrachte wesentliche Leistungen,
insbesondere der pflegerischen, einer allfälligen psychologischen bzw
psychotherapeutischen Betreuung sowie Leistungen der medizinisch -
technischen Dienste, darzustellen sind;
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die Krankengeschichten mindestens 30 Jahre, allenfalls in Form
von Mikrofilmen in doppelter Ausfertigung oder auf anderen gleichwertigen
Informationsträgern, deren Lesbarkeit für den Aufbewahrungszeitraum
gesichert sein muss, aufzubewahren; für Röntgenbilder und andere
Bestandteile von Krankengeschichten, deren Beweiskraft nicht 30 Jahre
hindurch gegeben ist, sowie bei ambulanter Behandlung kann durch die
Landesgesetzgebung eine kürzere Aufbewahrungsfrist, mindestens jedoch 10
Jahre vorgesehen werden; (KAG-N 1988, BGBI l 80/2000)
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den Gerichten und Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in
denen die Feststellung des Gesundheitszustandes für eine Entscheidung oder
Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, ferner den
Sozialversicherungsträgern und Organen von Landesgesundheitsfonds im Sinne
der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung
des Gesundheitswesens bzw. von diesen beauftragten Sachverständigen, soweit
dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden Aufgaben erforderlich ist, sowie
einweisenden oder weiterbehandelnden Ärzten oder Zahnärzten oder
Krankenanstalten kostenlos Kopien von Krankengeschichten und ärztlichen
Äußerungen über den Gesundheitszustand von Pfleglingen zu übermitteln;
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den mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst betrauten Behörden
alle Mitteilungen zu erstatten, die zur Einhaltung zwischenstaatlicher
Verpflichtungen und zur Überwachung der Einhaltung bestehender Vorschriften
erforderlich sind; (2. KAG-N 1974)
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über Entnahmen nach § 62 a
und § 4 Abs 5 Gewebesicherheitsgesetz, BGBl I 49/2008, Niederschriften zur
Krankengeschichte aufzunehmen und gemäß Z 3 zu verwahren;
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bei der Führung der Krankengeschichte Patientenverfügungen (§ 2
Abs 1 Patientenverfügungsgesetz, BGBl I 55/2006) des Pfleglings zu
dokumentieren;
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im Rahmen der Krankengeschichte allfällige Widersprüche gemäß
§ 44 und
§ 62 a Abs 1 zu dokumentieren. (BGBI l
80/2000)
(2)
Die Abgabe wissenschaftlich begründeter Gutachten wird durch die Bestimmungen
des Abs 1 nicht berührt.
(3)
Die Führung der Krankengeschichte obliegt hinsichtlich der Aufzeichnungen
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gemäß
Abs 1 Z 2 lit. a dem für die ärztliche Behandlung verantwortlichen Arzt
gegebenenfalls dem für die zahnärztliche Behandlung Verantwortlichen, und
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gemäß
Abs 1 Z 2 lit. b der jeweils für die erbrachten sonstigen Leistungen
verantwortlichen Person.
(4)
Aufzeichnungen, die Geheimnisse betreffen, die Angehörigen des klinisch
psychologischen, gesundheitspsychologischen und psychotherapeutischen Berufes
und ihren Hilfspersonen in Ausübung ihres Berufes anvertraut oder bekannt
geworden sind, dürfen im Rahmen der Krankengeschichte oder der sonstigen
Vormerke im Sinne des Abs 1 Z 1 nicht geführt werden. (BGBI 801/1993, BGBl l 80/2000)
(5)
Die Landesgesetzgebung kann die Rechtsträger von Krankenanstalten ermächtigen,
die Speicherung, Verarbeitung und Aufbewahrung von Krankengeschichten anderen
Rechtsträgern zu übertragen, wenn für diese Rechtsträger und die in ihnen
beschäftigten Personen eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht besteht oder
durch die Landesgesetzgebung auferlegt wird. Die Ermächtigung kann auch die
Speicherung, Verarbeitung und Aufbewahrung mittels automationsunterstützter
Datenverarbeitung beinhalten. Weitergaben von personenbezogenen Daten durch
Rechtsträger, denen die Speicherung, Verarbeitung und Aufbewahrung übertragen
wurde, sind nur an Ärzte oder Zahnärzte oder Krankenanstalten zulässig, in deren Behandlung
der Betroffene steht. (KAG-N 1977)
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